Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vermietung)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vermietung) der Firma Zeltverleih Pfeiffenberger GmbH vom 04.02.2024.

Diese AGB (Vermietung) gelten ab 04.02.2024. Damit werden alle bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vermietung) ungültig. Unsere Bedingungen gelten auch für mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge. Abweichungen davon, insbesondere die Geschäftsbedingungen des
Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Sollten wir im Einzelfall über von den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vermietung) Abweichendes verhandeln, geschieht dies unter dem Vorbehalt aller Rechte für den Fall, dass keine Einigung zu erzielen ist.

1. Angebot und Auftragserteilung
Sämtliche Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragserteilung kommt zustande, wenn der Mieter dem Angebot durch seine Unterschrift zustimmt und der Vermieter dem Mieter den Auftrag schriftlich bestätigt. Ein rechtsgültiger Vertrag ist entstanden. Dem Vermieter bleibt es bis zum rechtsgültigen Vertrag vorbehalten, das angebotene Objekt an anderer Seite zu vermieten.

2. Preise und Zahlung
Der Mietpreis einschließlich mit gebuchter Transport- sowie Auf- und Abbaukosten ist bei Übernahme der Mietgegenstände durch den Mieter in ganzer Höhe und ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
Bei Rücktritt - auch von Teilaufträgen - vom rechtsgültigen Vertrag durch den Mieter haftet dieser gegenüber dem Vermieter für Geschäftsausfall mit 80 % der Vertrags-/Teilvertragssumme. Zahlungen des Mieters können durch Überweisung (Eingang des Betrages auf dem Konto des Vermieters ist maßgeblich) oder per Bargeld an den Vermieter getätigt werden. Rechnungen, die vom Vermieter an den Mieter nach erbrachter Leistung gestellt werden, müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug bezahlt werden. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Mieter sind ausgeschlossen, soweit dessen Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind.

3. Kaution
Der Vermieter ist berechtigt, die Überlassung von Mietgegenständen von der Stellung einer Kaution abhängig zu machen. Der Vermieter darf sich für Forderungen, die während oder nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen den Mieter entstehen, aus der Kaution befriedigen.

4. Mietzeit und Kündigung
Die Mietdauer beginnt, wenn nicht anders vereinbart, zum Zeitpunkt der Abholung durch den Mieter beziehungsweise der Entgegennahme, falls die Ware geliefert wird. Die Mietdauer endet bei der tatsächlichen Rückgabe durch den Mieter in unser Lager oder zum Zeitpunkt der Abholung durch Personal des Vermieters. Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, verlängert sich der Vertrag bis zur Rückgabe.

5. Transportkosten und Transport
Die Transportkosten trägt der Mieter. Sie berechnen sich nach Entfernung zwischen Lager des Vermieters und Einsatzort des Mieters. Sie sind extra ausgewiesen, wenn sie nicht im Pauschalpreis enthalten sind. Soweit nicht der Vermieter den Transport vereinbarungsgemäß ausführt, trägt das
Transportrisiko der Mieter. Anlieferung und Abholung der Mietsachen erfolgen in der mit dem Mieter vorher vereinbarten Zeit.

6. Auf- und Abbau sowie Zusatzleistungen
Auf- und Abbau sowie das Tragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände ist vom Vermieter nicht vorgesehen soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Werden für Auf- und Abbauarbeiten Hilfskräfte vom Mieter zur Verfügung gestellt, so handeln diese auf eigene Gefahr. Für Unfallfolgen haftet der Mieter. Warte- und Arbeitszeiten sowie zusätzliche Anfahrten (zum Beispiel Auf- beziehungsweise Abbau von Mietgegenstände durch den Vermieter ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung) sind vom Mieter gesondert zu bezahlen. Die hierbei entstehenden Kosten werden je nach Aufwand mit einem Stundenlohn von 55€/Stunde berechnet.

7. Aufstellungsplatz
Der Mieter stellt sicher, dass das Gelände eben, waagerecht und für den Zeltaufbau geeignet ist. Der Untergrund (Boden) muss für die Zeltbefestigung per Erdnägel ausreichend verdichtet sein. Zum Auf- und Abbau stellt der Mieter dem Vermieter einen 230 V Stromanschluss zur Verfügung. Die Zu- und Abfahrtswege sowie der Aufstellungsplatz müssen ungehindert zugänglich sein. Der Mieter stellt die erforderliche Absicherung sowie ggf. die Beleuchtung des Aufstellungsplatzes sicher.
Es obliegt der Informationspflicht des Mieters, sich sachkundig zu machen, ob sich im Untergrund des Aufstellungsgeländes bis zu einer Tiefe von 1,00 Meter Versorgungs-, Gas-, Wasser-. Strom- oder sonstige Leitungen, unterirdische Bauwerke (z.B. Tiefgaragen), usw. befinden, die einem Aufbau
hinderlich sein könnten. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände entstehen, hat der Mieter zu tragen. Für Schäden an sonstigen Kabeln/Leitungen, die durch das Schlagen/Bohren der Erdnägel hervorgerufen werden, haftet der Mieter. Instandsetzungskosten von kaputt gegangenen Pflastersteinen/Teerdecken trägt ebenfalls der Mieter.

8. Unter- und Weitervermietung
Untervermietung oder anderweitige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters.

9. Genehmigungen und Prüfbücher für Zelte
Die Einhaltung der Bestimmungen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften betreffend Sicherheitsabstände, Notausgänge, Rettungswege, feuerpolizeiliche Vorschriften etc. obliegt ausschließlich dem Mieter. Es ist Aufgabe des Mieters, erforderliche Genehmigungen einzuholen und Anzeigen vorzunehmen. Die Kosten hierfür (z.B. Gebrauchsabnahme etc.) trägt der Mieter. Für die Dauer der Zeltmiete wird bei Zelten größer 75m² dem Mieter ein Zelt-/Prüfbuch übergeben; bei Verlust desselben haftet der Mieter mit 1.500,00€.

10. Beleuchtung, Elektrogeräte, elektrische Anlagen, Heizgeräte, Hinweisschilder, Notbeleuchtungen und Löscheinrichtungen
Die Zeltbeleuchtung, Stromkästen (auch wenn diese vom Vermieter gestellt werden), jede Art von Elektrogeräten und elektrische Anlagen im Zelt, sind vor der Inbetriebnahme auf Veranlassung des Mieters von einem Sachverständigen auf ihre sichere Funktion zu überprüfen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Der Brennstoff für Heizgeräte ist vom Mieter zu stellen. Bei entsprechend niedrigen Temperaturen hat der Mieter rechtzeitig durch entsprechende Beimengung von handelsüblichen „Additiven” in dem vom Hersteller angegebenen Verhältnis dafür zu sorgen, dass Heizöl und Zuleitungen nicht versulzen. Die Aufstellungsvorschriften des Herstellers sind bindend. Bei Defekten ist der Vermieter sofort zu verständigen. Eventuell auftretende Brennerstörungen und Reparaturen dürfen nur vom Vermieter oder geschultem fachkundigem Personal nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter behoben werden. Für Schäden die durch fehlerhafte Bedienung entstehen, sowie den sich daraus ergebenden Folgeschäden an Zelten und Zubehör, haftet der Mieter. Die gesetzlichen feuerpolizeilichen Vorschriften müssen eingehalten werden. Für Hinweisschilder, Notbeleuchtungen und Brandschutzmaßnahmen, wie Verfügbarkeit von Löscheinrichtungen (z.B. Feuerlöscher) ist ausschließlich der Mieter zuständig. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass offene Feuerstellen, wie zum Beispiel ein Holzkohlegrill, im Zelt nicht erlaubt sind. Offene Feuerstellen außerhalb des Zeltes sind in einer Entfernung von bis zu 30 Metern vom Zelt nicht gestattet.

11. Haftung und Schadenersatz der Veranstaltungsgegenstände, Zelte und andere Mietgegenstände
Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden sowie für Brand-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden. Hier hat der Mieter die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten zu erstatten. Bei reparaturfähigen Beschädigungen, sofern diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, werden Reparatur- und Arbeitszeitkosten in Rechnung gestellt. Beschädigungen die durch Reparatur- und Arbeitszeitkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, werden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine bautechnischen Änderungen vornehmen. Bei Sturm und Gewitter sind die Ein-/Ausgänge des Zeltes ordnungsgemäß zu schließen. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Das unbeaufsichtigte Zelt ist immer ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden in vollem Umfang. Der Mieter stellt den Vermieter frei von jedem Haftanspruch Dritter. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an den vom Mieter oder einem Dritten im Zelt gelagerten Sachen entstehen. Im Winter ist das Mietobjekt regelmäßig vom Schnee zu befreien und zu beheizen, da die Zeltkonstruktion für Schneelasten nicht ausgelegt ist. Für Schäden durch Missachtung haftet der Mieter. Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjektes Sorge tragen. Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet nach Übergabe der Mietgegenstände für sämtliche Verschlechterungen und Beschädigungen, nicht aber für vertragsgemäße Abnutzung.

12. Höhere Gewalt
Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie-, Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei uns sowie unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren Leistungsverpflichtungen; dies gilt auch, soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäftes nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim Vorliegen dieser Fälle, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz hat.

13. Geheimhaltung
Der Vermieter ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet, sämtliche ihm bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsgeheimnisse des Mieters geheim zu halten. Soweit der Vermieter dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht, verpflichtet er diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nachvertraglich.

14. Datenschutzerklärung
Der Vermieter speichert und verarbeitet Daten seiner Kunden elektronisch. Diese Daten werden nur in dem Umfang weitergegeben und genutzt, wie es für die Auftragsbearbeitung notwendig ist. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken erfolgt nicht. Der Vermieter beachtet bei der Datenerfassung und -verarbeitung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes.

15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt als ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters. Auch Auslandsaufträge und deren Durchführung unterliegen dem deutschen Recht.

16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahekommt. Beide Vertragspartner bestätigen mit Ihrer Zustimmung ihr uneingeschränktes Einverständnis mit den obigen Bedingungen und den vereinbarten Preisen.


Stand: 04.02.2024

 
E-Mail
Anruf
Instagram